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Änderung § 7 34. BImSchV vom 01.07.2021

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§ 7 34. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 7 34. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1251

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten


(Text alte Fassung)

1 Geeignete Ausfertigungen der Lärmkarten, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen, werden von den zuständigen Behörden nach § 47e Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbreitet. 2 Die Verbreitung der Lärmkarten hat in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten zu erfolgen. 3 Erforderlichenfalls ist eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. 4 Für die Verbreitung sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. 5 Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit können auch dadurch erfülIt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Lärmkarten zu finden sind.

(Text neue Fassung)

1 Geeignete Ausfertigungen der Lärmkarten, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen, werden von den zuständigen Behörden nach § 47e Absatz 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbreitet. 2 Die Verbreitung der Lärmkarten hat in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten zu erfolgen. 3 Erforderlichenfalls ist eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. 4 Für die Verbreitung sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. 5 Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit können auch dadurch erfülIt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Lärmkarten zu finden sind.