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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.12.2014 aufgehoben

I. - Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnuEntlAO k.a.Abk.)

A. v. 28.02.2006 BGBl. I S. 522 (Nr. 12); aufgehoben durch Artikel 4 A. v. 09.12.2014 BGBl. I S. 2401
Geltung ab 16.03.2006; FNA: 2030-11-48-5 Beamte
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I.



Nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich widerruflich übertragen auf:

1.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,

2.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundessozialgerichts,

3.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesversicherungsamtes,

4.
die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Dem Bundesarbeitsgericht wird diese Befugnis nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), der zuletzt durch Artikel 64 Nr. 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz übertragen.