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Erstes Gesetz zur Änderung des Seeaufgabengesetzes (1. SeeAufgGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. März 2006 SeeAufgG § 1, § 5, § 8, § 8a (neu)

Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nr. 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt:

„15.
die Mitwirkung an Inspektionen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder internationaler Organisationen, deren Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, soweit diese zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist."

2.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „sie" gestrichen.

b)
Nach Nummer 4b wird folgende Nummer 4c eingefügt: „4c. nach § 1 Nr. 15,".

3.
In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 6" die Angabe „und Nr. 13" eingefügt und nach der Angabe „Nr. 3 Buchstabe d" das Wort „und" durch das Wort „sowie" ersetzt.

4.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Durchführung von Inspektionen im Sinne des § 1 Nr. 15 zu ermöglichen und zu unterstützen. Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Abs. 1; § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Begleitung durch Beauftragte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder internationaler Organisationen zuzulassen."


Artikel 2



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. März 2006.