Eingangsformel - Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften (GenTRÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

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des § 14 Abs. 5 Satz 2 und des § 30 Abs. 2 Nr. 15, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 9, des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), von denen § 14 Abs. 5 Satz 2 und § 41 Abs. 9 durch Artikel 1 Nr. 3 und 24 des Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534) eingefügt und § 30 Abs. 2 Nr. 15 durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, die Bundesregierung sowie

-
des § 16 Abs. 6 des Gentechnikgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 106 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24).



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