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§ 16 - Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG)

§ 16 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag über die Auflösung der von den Ländern Berlin und Brandenburg getragenen Akademie der Künste in Kraft tritt. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

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Zitierungen von § 16 AdKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AdKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AdKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung der Akademie der Künste
B. v. 21.03.2006 BGBl. I S. 571