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§ 7 - Flechtwerkgestalter-Ausbildungsverordnung (FlechtwAusbV k.a.Abk.)

V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 595 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-19 Berufliche Bildung

§ 7 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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