(1) Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Aufsichtsbehörde) unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:
- 1.
- Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1,
- 2.
- formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15,
- 3.
- sonstige Rechnungslegungsunterlagen nach den §§ 16 und 17 innerhalb der dort genannten Fristen und
- 4.
- ergänzende Unterlagen mit dem Inhalt nach § 18 innerhalb der dort genannten Fristen.
(2) Diese Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die gemäß §
157a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, nicht anzuwenden.
V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 490