(1) Lebensversicherungsunternehmen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 601 vorzulegen.
(2) Pensionskassen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 602 vorzulegen.
(3) Krankenversicherungsunternehmen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 603 vorzulegen.
(4) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 604 vorzulegen.
§ 18 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen (vom 04.05.2010) ... 6, 7, 9 Abs. 3, § 14 sowie § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 22 finden auf Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen keine Anwendung. Auf ... 5 Absatz 1, die §§ 7, 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sowie die §§ 19 bis 22 keine Anwendung. § 16 Abs. 1 Nr. 1 gilt mit folgender Maßgabe: 1. ...
V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 490
Artikel 1 1. BerVersVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung ... finden § 5 Absatz 1, die §§ 7, 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sowie die §§ 19 bis 22 keine Anwendung." 4. In § 21 Nummer 1 werden die Wörter ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 2. entgegen § 19 eine vierteljährige Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...