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Zweiter Abschnitt - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
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Zweiter Abschnitt Interner vierteljährlicher Zwischenbericht für die Aufsichtsbehörde

§ 19 Vierteljährliche Zwischenberichte durch besondere Versicherungsunternehmen



(1) Lebensversicherungsunternehmen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 601 vorzulegen.

(2) Pensionskassen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 602 vorzulegen.

(3) Krankenversicherungsunternehmen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 603 vorzulegen.

(4) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 604 vorzulegen.


§ 20 Einzelheiten der Einreichung



Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgenden Monats einzureichen.

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