Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 22 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
|

§ 22 Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine


§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die in § 21 genannten Versicherungsunternehmen gelten lediglich die §§ 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2, letztere soweit sie sich auf das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft bezieht, §§ 8, 9 Abs. 1 und 2, § 11 Nr. 1 bis 5, § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a und Abs. 2, § 17 sowie §§ 23 bis 25, und zwar mit folgender Maßgabe:

1.
Die Gewinn- und Verlustrechnungen sind gemäß Formblatt 300 anstelle von Formblatt 200 aufzustellen; die Schaden- und Unfallversicherungsvereine gemäß § 21 Nr. 4 haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 300 bis einschließlich Seite 3 Zeile 23 für jeden in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 genannten Zweig des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts aufzustellen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des einzelnen Versicherungszweiges mehr als 125 000 Euro betragen oder es sich um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Unternehmens handelt.

2.
Die Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen ist gemäß Nachweisung 330 anstelle von Nachweisung 230 darzustellen.

3.
Die Angaben zu den Rückstellungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sind gemäß Nachweisung 342 anstelle von Nachweisung 242 zu machen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 22 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen (vom 04.05.2010)
... 7, 9 Abs. 3, § 14 sowie § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 22 finden auf Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen keine Anwendung. Auf Niederlassungen ... 1, die §§ 7, 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sowie die §§ 19 bis 22 keine Anwendung. § 16 Abs. 1 Nr. 1 gilt mit folgender Maßgabe: 1. ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 490
Artikel 1 1. BerVersVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
... 1, die §§ 7, 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sowie die §§ 19 bis 22 keine Anwendung." 4. In § 21 Nummer 1 werden die Wörter „mit ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed