Für die in §
21 genannten Versicherungsunternehmen gelten lediglich die §§
2,
4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2, letztere soweit sie sich auf das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft bezieht, §§
8,
9 Abs. 1 und 2, §
11 Nr. 1 bis 5, §
12 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §
13 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, §
15 Abs. 1, §
16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a und Abs. 2, §
17 sowie §§
23 bis 25, und zwar mit folgender Maßgabe:
- 1.
- Die Gewinn- und Verlustrechnungen sind gemäß Formblatt 300 anstelle von Formblatt 200 aufzustellen; die Schaden- und Unfallversicherungsvereine gemäß § 21 Nr. 4 haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 300 bis einschließlich Seite 3 Zeile 23 für jeden in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 genannten Zweig des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts aufzustellen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des einzelnen Versicherungszweiges mehr als 125 000 Euro betragen oder es sich um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Unternehmens handelt.
- 2.
- Die Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen ist gemäß Nachweisung 330 anstelle von Nachweisung 230 darzustellen.
- 3.
- Die Angaben zu den Rückstellungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sind gemäß Nachweisung 342 anstelle von Nachweisung 242 zu machen.
§ 18 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen (vom 04.05.2010) ... 7, 9 Abs. 3, § 14 sowie § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 22 finden auf Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen keine Anwendung. Auf Niederlassungen ... 1, die §§ 7, 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sowie die §§ 19 bis 22 keine Anwendung. § 16 Abs. 1 Nr. 1 gilt mit folgender Maßgabe: 1. ...
V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 490