(1) Lebensversicherungsunternehmen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 601 vorzulegen.
(2) Pensionskassen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 602 vorzulegen.
(3) Krankenversicherungsunternehmen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 603 vorzulegen.
(4) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 604 vorzulegen.
Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß §
19 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgenden Monats einzureichen.