(1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:
- 1.
- Umsätze oder Einnahmen,
- 2.
- Zahl der Beschäftigten,
- 3.
- hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit.
Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern und mit Umsätzen oder Einnahmen von mindestens 250 000 Euro in dem Jahr vor dem Berichtsjahr werden die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zusätzlich in der Unterteilung nach Ländern erfasst.
(2) Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden für das vorangegangene Kalendervierteljahr erfasst. Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden für das Ende des vorangegangenen Kalendervierteljahres erfasst. Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nur im zweiten Kalendervierteljahr für das vorangegangene Kalendervierteljahr erfasst.