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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2007 aufgehoben

Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DlKonjStatG)

G. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 982 (Nr. 21)
Geltung ab 30.05.2006 bis 30.06.2007; FNA: 708-31 Wirtschaftsstatistik
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


§ 1 Zwecke der Dienstleistungskonjunkturstatistik



Zur Erfüllung der Informationsanforderungen der Europäischen Gemeinschaften, die in der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, sowie als Beitrag zur statistischen Darstellung der konjunkturellen Entwicklung werden für das Jahr 2006 und für das erste Quartal 2007 zu den in § 3 Abs. 1 bestimmten Dienstleistungsbereichen Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.


§ 2 Art der Erhebungen, Periodizität



Die Statistik umfasst vierteljährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 7,5 Prozent der in § 3 Abs. 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt werden. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.


§ 3 Erhebungsbereiche, Erhebungseinheiten



(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Dienstleistungsbereiche nach Abschnitt 1 (Verkehr und Nachrichtenübermittlung), nach Abteilung 72 (Datenverarbeitung und Datenbanken) und nach Abteilung 74 (Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen) des Anhangs zu Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den in Absatz 1 genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind.

(3) Freiberufliche Tätigkeit nach Absatz 2 ist die selbständige Berufstätigkeit von Personen, die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Berufe ausüben.


§ 4 Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt



(1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:

1.
Umsätze oder Einnahmen,

2.
Zahl der Beschäftigten,

3.
hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit.

Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern und mit Umsätzen oder Einnahmen von mindestens 250 000 Euro in dem Jahr vor dem Berichtsjahr werden die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zusätzlich in der Unterteilung nach Ländern erfasst.

(2) Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden für das vorangegangene Kalendervierteljahr erfasst. Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden für das Ende des vorangegangenen Kalendervierteljahres erfasst. Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nur im zweiten Kalendervierteljahr für das vorangegangene Kalendervierteljahr erfasst.


§ 5 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale sind:

1.
Namen und Anschriften der Unternehmen oder der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und der Auskunftspflichtigen,

2.
Namen und Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.


§ 6 Auskunftspflicht



Die Angaben nach § 5 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit.


§ 7 Übermittlungsregelung



An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.


§ 8 Verordnungsermächtigung



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Durchführung von Erhebungen oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen und den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, soweit eine Erhebung durch die Verwendung von Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz nicht mehr erforderlich ist,

2.
die Erhebung von Merkmalen anzuordnen oder die Periodizität zu verkürzen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.


§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 9 ändert mWv. 30. Juni 2007 DlKonjStatG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und am 30. Juni 2007 außer Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. April 2006.