Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2007 aufgehoben

§ 5 - Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz (DlKonjStatG)

G. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 982 (Nr. 21)
Geltung ab 30.05.2006 bis 30.06.2007; FNA: 708-31 Wirtschaftsstatistik
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§ 5 Hilfsmerkmale


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Hilfsmerkmale sind:

1.
Namen und Anschriften der Unternehmen oder der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und der Auskunftspflichtigen,

2.
Namen und Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

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Zitierungen von § 5 DlKonjStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DlKonjStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DlKonjStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DlKonjStatG Auskunftspflicht
... Angaben nach § 5 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der ...


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