Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Durchführung von Erhebungen oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen und den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, soweit eine Erhebung durch die Verwendung von Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz nicht mehr erforderlich ist,
- 2.
- die Erhebung von Merkmalen anzuordnen oder die Periodizität zu verkürzen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.