§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer
1Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. 2Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist.
Frühere Fassungen von § 18 FVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 5 KfzStNGuaÄndG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes ... den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist." 2. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer und der ... worden ist." 2. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer Die Hauptzollämter und ...
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 17 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes ... eingefügt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 4. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer Die ... 4 wird aufgehoben. 4. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/18_FVG.htm