§ 10a FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 10a FVG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
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(Text alte Fassung) § 10a (neu) | (Text neue Fassung)§ 10a Landeskassen |
1 Werden oder sind bei einer Mittelbehörde eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere Bezirke oder für Teile davon wahrnehmen. 2 Die Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Präsidenten oder der zuständigen Präsidentin unterstellt werden. |