Änderung § 10a FVG vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 JStG 2020 am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des FVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10a FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 10a FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Landeskassen


vorherige Änderung

 


1 Werden oder sind bei einer Mittelbehörde eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere Bezirke oder für Teile davon wahrnehmen. 2 Die Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Präsidenten oder der zuständigen Präsidentin unterstellt werden.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed