§ 1 FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.03.2008 geltenden Fassung | § 1 FVG n.F. (neue Fassung) in der am 13.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 282 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Bundesfinanzbehörden | |
Bundesfinanzbehörden sind 1. als oberste Behörde: das Bundesministerium der Finanzen; 2. als Oberbehörden: | |
(Text alte Fassung) die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen; | (Text neue Fassung) die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesausgleichsamt, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen; |
3. als Mittelbehörden, soweit eingerichtet: die Bundesfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt; 4. als örtliche Behörden: die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter. |