Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 FVG vom 01.01.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 FVG, alle Änderungen durch Artikel 1 ZollVNeuOrgG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des FVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 1 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bundesfinanzbehörden


Bundesfinanzbehörden sind

1. als oberste Behörde:

das Bundesministerium der Finanzen;

2. als Oberbehörden:

(Text alte Fassung)

die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesausgleichsamt, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen;

3. als Mittelbehörden, soweit eingerichtet:

die Bundesfinanzdirektionen
und das Zollkriminalamt;

4.
als örtliche Behörden:

(Text neue Fassung)

die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesausgleichsamt, das Bundeszentralamt für Steuern, das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und die Generalzolldirektion;

3.
als örtliche Behörden:

die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.