§ 18 FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung | § 18 FVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120 |
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(Text alte Fassung) § 18 Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer | (Text neue Fassung)§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer |
1 Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe der für diese Steuern geltenden Vorschriften mit. 2 Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung jeweils örtlich zuständig ist. | 1 Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. 2 Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist. |