§ 10 FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 10 FVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
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(Text alte Fassung) § 10 Bundeskassen | (Text neue Fassung)§ 10 (aufgehoben) |
1 Werden oder sind bei einer Bundesfinanzdirektion eine oder mehrere Bundeskassen errichtet, so kann eine Bundeskasse Kassengeschäfte für mehrere Bundesfinanzbezirke oder für Teile davon wahrnehmen. 2 Die Bundeskassen unterstehen unmittelbar dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Bundesfinanzdirektion. |