Änderung § 5a FVG vom 21.12.2018

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§ 5a FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 5a FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
(Textabschnitt unverändert)

§ 5a Aufgaben und Gliederung der Generalzolldirektion


(1) 1 Unbeschadet des § 4 Absatz 2 und 3 leitet die Generalzolldirektion bundesweit die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung. 2 Sie übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter aus. 3 Außerdem nimmt die Generalzolldirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben wahr.

(2) 1 Die Generalzolldirektion gliedert sich in Direktionen. 2 Es wird eine für den Zollfahndungsdienst zuständige Direktion (Zollkriminalamt) eingerichtet. 3 Innerhalb des Zollkriminalamtes wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen errichtet. 4 Andere Organisationseinheiten können eingerichtet werden.

(3) 1 Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Direktionen und der anderen Organisationseinheiten bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. 2 Aufgaben des Zollfahndungsdienstes werden durch das Zollkriminalamt wahrgenommen; ausgenommen hiervon ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die ausschließlich Aufgaben nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) wahrnimmt.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Die bei der Generalzolldirektion errichteten Bundeskassen unterstehen unmittelbar der Leitung einer Direktion der Generalzolldirektion. 2 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die zuständige Direktion.

(Text neue Fassung)

 



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