Änderung Artikel 92 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 01.10.2009

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Artikel 92 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
Artikel 92 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 92 Auflösung der Verordnung über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts


(315-11-10-1)

In Artikel 3 der Verordnung über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606) werden

1. der Absatz 1,

(Text alte Fassung)

2. der Absatz 2

(Text neue Fassung)

2. (aufgehoben)

aufgehoben.






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