(1) Hufbeschlagschulen dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind. *)
(2) Hufbeschlagschulen werden staatlich anerkannt, wenn
- 1.
- sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine hochwertige Vermittlung der für das Erlernen der Kenntnisse und Fertigkeiten der Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen erforderlichen Inhalte verfügen,
- 2.
- im angemessenen Verhältnis zur Lehrgangsteilnehmerzahl ausreichend Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzte/Fachtierärztinnen für Pferde oder Tierärzte/Tierärztinnen mit vergleichbarer Qualifikation als Lehrpersonal beschäftigt werden,
- 3.
- die Einrichtung der Schmiede für die praktische Unterweisung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen geeignet und ein ausreichender Bestand an Beschlagpferden nachgewiesen ist,
- 4.
- geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung vorhanden und
- 5.
- eine kontinuierliche Weiterbildung des Lehrpersonals nachgewiesen wird.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Zur Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz siehe B. v. 23. November 2007 (BGBl. I S. 2771)
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 15.12.2006 BGBl. I S. 3205