(860-6)
Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom
24. März 2006 (BGBl. I S. 558), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.
- 2.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- In Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" das Wort „, Winterausfallgeld" gestrichen.
- 3.
- § 163 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.
- b)
- Absatz 7 wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.
- 4.
- § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer la werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.
- b)
- In Nummer 9 wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" das Wort „, Winterausfallgeld" gestrichen.
Artikel 24 GanzjBeschFG Inkrafttreten ... und Nr. 32 tritt am 1. November 2006 in Kraft. (3) Artikel 3 Nr. 1 und 2, die Artikel 4 bis 10, 12, 13, 15, 19 und 21 bis 23 treten am 1. Januar 2007 in Kraft. (4) Artikel 14 ...
Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006
G. v. 15.06.2006 BGBl. I S. 1304