§ 66 - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

neugefasst durch B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253; BGBl. 2022 I S. 28; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 66 Statistik


§ 66 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die vom Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht

1.
das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach Absatz 1 zu regeln,

2.
Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Untersuchungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind die zuständigen Behörden.

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Zitierungen von § 66 LFGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 LFGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LFGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung (FlUStatV)
neugefasst durch B. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1848; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 444
Erste Verordnung zur Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung
V. v. 22.02.2011 BGBl. I S. 316
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
 
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Zitat in folgenden Normen

Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung (FlUStatV)
neugefasst durch B. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1848; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
§ 1 FlUStatV Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Periodizität (vom 30.06.2020)
... nach § 66 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu führende Statistik erfasst 1. die Ergebnisse der auf den Zweck des § 1 ...


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