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Änderung § 5 LFGB vom 04.08.2011

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§ 5 LFGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 5 LFGB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit


(1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Unberührt bleiben

1. das Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel und

(Text alte Fassung)

2. Regelungen in Rechtsverordnungen auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4, soweit sie für den privaten häuslichen Bereich gelten.

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,

2. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für andere herzustellen, zu behandeln oder
in den Verkehr zu bringen.

(Text neue Fassung)

2. Regelungen in Rechtsverordnungen aufgrund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4, soweit sie für den privaten häuslichen Bereich gelten.

(2) Es ist ferner verboten, Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in der Fassung vom 17. Januar 2024 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.

(heute geltende Fassung)