§ 73 LFGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2009 geltenden Fassung | § 73 LFGB n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 73 Verkündung von Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) Rechtsverordnungen in den Fällen des § 70 Abs. 1 bis 3 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger *) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. | (Text neue Fassung) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger *) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. |
--- *) Amtlicher Hinweis zu § 73: http://www.ebundesanzeiger.de |