Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 LFGB vom 14.08.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 LFGB, alle Änderungen durch Artikel 1 1. LFGBÄndV am 14. August 2009 und Änderungshistorie des LFGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 LFGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2009 geltenden Fassung
§ 10 LFGB n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.08.2009 BGBl. I S. 2630

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung


(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die

(Text alte Fassung)

1. nach Artikel 5 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 703/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 161 S. 28) geändert worden ist, bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,

(Text neue Fassung)

1. nach Artikel 5 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 582/2009 (ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 5) geändert worden ist, bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,

2. nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgesetzte Höchstmengen überschreiten,

3. nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,

4. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier, von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen oder registriert sind oder, ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung, nicht auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen,

5. a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, von dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind,

b) als Futtermittel-Zusatzstoffe, die für das Tier, von dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind, im Rahmen der Zulassung festgesetzte Höchstmengen überschreiten oder, sofern solche Höchstmengen im Rahmen der Zulassung nicht festgesetzt worden sind, in nicht zulässigen Gehalten verfüttert worden sind.

Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht, soweit

1. für die Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte

a) Höchstmengen hinsichtlich des jeweiligen Lebensmittels nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind und diese nicht überschritten werden oder

b) nach Artikel 2 oder Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgesetzte Höchstmengen nicht überschritten werden,

2. die Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für die Tierart, von der das Lebensmittel gewonnen worden ist, aufgeführt sind und die für diese dort festgelegten sonstigen Vorschriften eingehalten sind oder die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführten Stoffe auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen.

(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die

1. nach Artikel 5 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,

2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem lebenden Tier im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen oder registriert sind oder, ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung, nicht auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen,

3. a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen sind,

b) als Futtermittel-Zusatzstoffe, die für das Tier, von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen sind, in nicht zulässigen Gehalten verfüttert worden sind.

(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als Futtermittel-Zusatzstoffe zugelassen sind, einem lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen

1. von dem Tier Lebensmittel nur gewonnen werden,

2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden,

wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,

b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, von der Anwendung bei Tieren ganz oder für bestimmte Verwendungszwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten auszuschließen und zu verbieten, dass entgegen solchen Vorschriften gewonnene Lebensmittel oder für eine verbotene Anwendung bestimmte Stoffe in den Verkehr gebracht werden,

c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, ausgenommen Stoffe, die als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichzustellen, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Stoffe in von Tieren gewonnene Lebensmittel übergehen,

2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die Regelungen des Absatzes 1 auf andere als die im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 Satz 1 genannten Lebensmittel ganz oder teilweise zu erstrecken,

3. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zuzulassen.

(5) Sobald und soweit ein Bescheid nach § 41 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, ergangen ist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht mehr anzuwenden.