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Änderung § 62 LFGB vom 15.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 62 LFGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 62 LFGB n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Ermächtigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

1. als Straftat nach § 58 Abs. 3 oder § 59 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder

2. als Ordnungswidrigkeit nach

a) § 60 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder

b) § 60 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b

geahndet werden können.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b zu ahnden sind.



(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b zu ahnden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)