Artikel 2 - Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Heilmittelwerbegesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2006 HWG § 7

In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, werden die Wörter „für apothekenpflichtige Arzneimittel gilt dies nur, soweit die Zuwendungen oder Werbegaben zusätzlich zur Lieferung eines pharmazeutischen Unternehmers oder Großhändlers an die in § 47 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen, Einrichtungen oder Behörden gewährt werden" durch die Wörter „Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AVWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2192, 2017 I 154, 2304; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048
Artikel 5 2. AMGuaÄndG Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 984) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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