(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach §
23 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach §
8 Abs. 1. Es wird als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben H" hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen.
(2) Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von §
10 Abs. 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ausgenommen hiervon sind:
- 1.
- Fahrzeuge von Behörden,
- 2.
- Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
- 3.
- Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird,
- 4.
- Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,
- 5.
- Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
- 6.
- besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und
- 7.
- Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 19.
Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger gemäß §
10 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes beantragt wird. Das grüne Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach §
8 Abs. 1. Die Zuteilung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.
(3) Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zugeteilt. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach §
8 Abs. 1 sowie der Angabe eines Betriebszeitraums. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen. Der Betriebszeitraum ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. §
16 Abs. 1 bleibt unberührt. Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des §
10 Abs. 4.
§ 48 FZV Ordnungswidrigkeiten ... 1. entgegen a) § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 oder § 9 Abs. 3 Satz 5, b) § 10 Abs. 12, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 5 Satz 3, ... 25 Abs. 3 ein Fahrzeug nicht außer Betrieb setzen lässt, 9. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 5 ein Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraums auf öffentlichen ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2793