Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Siebentes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (7. GemFinRefGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2



Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Gemeindefinanzreformgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzesan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Anzeige