Artikel 1 - Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (MissbrStGestEG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Mai 2006 EStG § 4, § 5, § 6, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „nach Absatz 3 oder" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen."

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens" durch die Angabe „Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3" durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder 3" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich."

b)
Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt: „Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a."

3.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 vom Hundert betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des in-ländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen."

4.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 10 werden folgende Sätze angefügt:

„§ 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen."

b)
In Absatz 12 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen."

c)
In Absatz 16 wird nach Satz 14 folgender Satz eingefügt:

„§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen."

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MissbrStGestEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MissbrStGestEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... abgesetzt worden sind. § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095 ) ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 5. Mai 2006 angeschafft, ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862
Bekanntmachung EStGNB (vom 01.09.2009)
... 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091), 30. den am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095), 31. den am 1. August 2006 in Kraft ...

Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz
G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Artikel 3 BSchuWModG Anpassung von Rechtsvorschriften
... vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095), wird wie folgt geändert: 1. ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 2 StRAnpG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind. § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095 ) ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 5. Mai 2006 angeschafft, ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed