Nach §
126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit §
172 des
Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach dem
Bundesreisekostengesetz und dem
Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen
Trennungsgeldverordnung zu entscheiden, soweit es für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.