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§ 3 - Aromenverordnung (AromV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 02.05.2006 BGBl. I S. 1127; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
Geltung ab 31.12.1981; FNA: 2125-40-27 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Zusatzstoffe



(1) Als Zusatzstoffe werden zugelassen

1.
die in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Aromastoffe zur Herstellung von Aromen, die zur Verwendung bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmitteln und ihren Zutaten bestimmt sind,

2.
der in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe b aufgeführte Aromastoff zur Herstellung von Lakritzwaren,

3.
die in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe c aufgeführten Aromastoffe zur Herstellung von Spirituosen und alkoholfreien Erfrischungsgetränken,

4.
die in Anlage 5 Nr. 2 aufgeführten Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen, die dort aufgeführten Aminosäuren und deren Salze sowie Glutaminsäure, Mononatriumglutamat und Monokaliumglutamat darüber hinaus zur Herstellung von Reaktionsaromen.

5.
(aufgehoben) *)

(2) Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf die in Anlage 5 jeweils festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten. Der Gehalt an Glutaminsäure und Glutamaten darf im verzehrfertigen Lebensmittel insgesamt 10 000 Milligramm pro Kilogramm, berechnet als Glutaminsäure, nicht überschreiten.

(3) Zum Räuchern von Lebensmitteln allgemein, ausgenommen das Räuchern von Wasser, wässrigen Lösungen, Speiseölen, anderen Flüssigkeiten und Nitritpökelsalz, wird frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholzsamenständen, auch unter Mitverwendung von Gewürzen, zugelassen.

(4) Zum Räuchern von Malz für die Whiskyherstellung wird frisch entwickelter Rauch aus Torf zugelassen.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b V. v. 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132) wurde sinngemäß in Absatz 1 durchgeführt.





 

Frühere Fassungen von § 3 Aromenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.02.2008Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
vom 30.01.2008 BGBl. I S. 132
aktuell vorher 01.03.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und der Käseverordnung
vom 17.02.2006 BGBl. I S. 425
aktuellvor 01.03.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Aromenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AromV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AromV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AromV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 14.10.2011)
... die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die durch § 3 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet. (3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. ...
Anlage 5 AromV (zu § 3) Zusatzstoffe (vom 15.02.2008)
Anlage 6 AromV (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1) Lebensmittel, denen Aromen mit Aromastoffen nach Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe a zugesetzt werden dürfen: (vom 11.10.2008)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
B. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2465
Berichtigung WeinRuAromVÄndVBer
... I S. 2308) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 4 Nr. 2 ist die Angabe „§ 3 Abs. 3a" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3a" zu ersetzen.  ...

Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und der Käseverordnung
V. v. 17.02.2006 BGBl. I S. 425
Artikel 1 AromVuKäseVÄndV Änderung der Aromenverordnung
... „3,4-Benzpyren" ersetzt durch das Wort „Benzo(a)pyren". 2. § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 werden aufgehoben. 3. In § 4 Abs. 1 und in § 4a Abs. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1996
Artikel 5 2. AromVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... weinhaltige Cocktails und aromatisierten Wein, die in den Verkehr gebracht werden, gilt § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 der Aromenverordnung entsprechend, soweit dort Stoffe ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132
Artikel 4 2. ZZulVuaÄndV Änderung der Aromenverordnung
... vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308, 2465), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Komma am Ende durch einen ...