Aromen, die zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des §
3 Nummer 4 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, und in deren Verkehrsbezeichnung der Begriff „natürlich" verwendet wird, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Begriff „natürlich" im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 16 der
Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet wird.
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V. v. 17.02.2006 BGBl. I S. 425
Zweite Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1996