- 1.
- (aufgehoben)
- 2.
- entgegen § 2 dort genannte Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(2) Nach §
59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die durch §
3 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.
- 1.
- entgegen § 4 dort genannte Aromen in den Verkehr bringt oder
- 2.
- entgegen § 5 dort genannte Erzeugnisse in den Verkehr bringt.
(4) Nach §
59 Abs. 3 Nr. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 309 S. 1) ein Raucharoma oder ein Lebensmittel, in oder auf dem ein Raucharoma vorhanden ist, in den Verkehr bringt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des §
60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 oder entgegen Artikel 17 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 Aromen in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 17.02.2006 BGBl. I S. 425
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Zweite Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1996