Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.10.2021 aufgehoben
Anlage 6 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1) Lebensmittel, denen Aromen mit Aromastoffen nach Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe a zugesetzt werden dürfen:
- 1.
- Künstliche Heiß- und Kaltgetränke, Brausen
- 2.
- Cremespeisen, Pudding, Geleespeisen, rote Grütze, süße Soßen und Suppen
- 3.
- Speiseeis
- 4.
- Backwaren, Teigmassen und deren Füllungen
- 5.
- Zuckerwaren, Brausepulver
- 6.
- Füllungen für Schokoladenwaren
- 7.
- Kaugummi
- 8.
- Erzeugnisse nach Anlage 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 9 der Kakaoverordnung: nur Ethylvanillin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 AromV Zusatzstoffe (vom 15.02.2008) ... a aufgeführten Aromastoffe zur Herstellung von Aromen, die zur Verwendung bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmitteln und ihren Zutaten bestimmt sind, 2. der in Anlage 5 Nr. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.09.2008 BGBl. I S. 1911
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