Änderung Anlage 6 Aromenverordnung vom 11.10.2008

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Anlage 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.10.2008 geltenden Fassung
Anlage 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.09.2008 BGBl. I S. 1911
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 6 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1) Lebensmittel, denen Aromen mit Aromastoffen nach Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe a zugesetzt werden dürfen:


1. Künstliche Heiß- und Kaltgetränke, Brausen

2. Cremespeisen, Pudding, Geleespeisen, rote Grütze, süße Soßen und Suppen

3. Speiseeis

4. Backwaren, Teigmassen und deren Füllungen

5. Zuckerwaren, Brausepulver

6. Füllungen für Schokoladenwaren

7. Kaugummi

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

8. Erzeugnisse nach Anlage 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 9 der Kakaoverordnung: nur Ethylvanillin




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