§ 1 - Beitragsverfahrensverordnung (BVV)

V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Geltung ab 01.07.2006; FNA: 860-4-1-15 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Berechnungsgrundsätze



(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage); ein voller Kalendermonat wird mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt. Berechnungsbasis ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.

(2) Die Rechengänge werden ohne Rundung der einzelnen Zwischenergebnisse durchgeführt. Das Gesamtergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.



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