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Änderung § 3 BVV vom 01.01.2023

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§ 3 BVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 3 BVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Tag der Zahlung, Zahlungsmittel


(1) 1 Die Zahlungen der Arbeitgeber oder sonstiger Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu leisten. 2 Als Tag der Zahlung gilt

1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,

2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle,

3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.

(Text alte Fassung)

3 Abweichend von Satz 1 und 2 tritt in den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle der Einzugsstelle die beauftragte Stelle.

(Text neue Fassung)

 
(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen.

(3) 1 Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind auf einem bei den von der Beitragszahlung freigestellten Leistungsträgern zu führenden Sachbuchkonto bei den

1. Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit nach der Satzung,

2. Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit am Tag der Fälligkeit in Einnahme zu buchen.

2 Ist eine Krankenkasse der Arbeitgeber, ist der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf dem entsprechenden Sachbuchkonto der Pflegekasse zu buchen.




 
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