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Artikel 1 - Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (16. StVOÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Mai 2006 StVO § 21, § 49

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 569), wird wie folgt geändert:

1.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Krafffahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen

1.
auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,

2.
auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder

3.
in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter Kraftfahrzeugen."

b)
Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, wenn wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht."

c)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse."

2.
In § 49 Abs. 1 Nr. 20 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1" durch die Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 16. StVOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 16. StVOÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 16. StVOÄndV Weitere Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... § 21 Abs. 1a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Wörter „amtlich genehmigt" ...