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Änderung § 18 BelWertV vom 08.10.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18 BelWertV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.10.2022 geltenden Fassung
§ 18 BelWertV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Umstände


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Sonstige nach den §§ 16 und 17 noch nicht erfasste, den Wert beeinflussende Umstände, insbesondere eine wirtschaftliche Überalterung, ein über- oder unterdurchschnittlicher Erhaltungszustand und ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der vorgesehenen Nutzung, sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen.



 

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