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Änderung § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 01.08.2014

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.05.2014 BGBl. I S. 690
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ausbildungsberufsbild


(1) Gegenstand der gemeinsamen Ausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1. Der Ausbildungsbetrieb:

1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2 Berufsbildung,

1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,

1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5 Umweltschutz;

2. Arbeitsgestaltung, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

2.1 Arbeits- und Selbstorganisation,

2.2 Datenschutz und Datensicherheit,

2.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,

2.4 Betriebliches Rechnungswesen,

2.5 Kosten- und Leistungsrechnung,

2.6 Controlling;

3. Kundenberatung und Verkauf:

3.1 Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen,

3.2 Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,

3.3 Nachbereitung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen;

4. Versicherungs- und Finanzprodukte;

5. Bestandskundenmanagement:

5.1 Vertragsservice,

5.2 Kundenbetreuung.

Der Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Nummer 4 ist die Produktliste der Anlage 1 zugrunde zu legen.

(2) Gegenstand der Ausbildung in der Fachrichtung Versicherung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Schaden- und Leistungsmanagement,

(Text neue Fassung)

1. Schaden- und Leistungsbearbeitung,

2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 4.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Gegenstand der Ausbildung in der Fachrichtung Finanzberatung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Qualifikationseinheiten:

1. Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen;

2. Vertrieb von Finanzprodukten:

2.1
Anlage in Wertpapieren,

2.2 Organisation
der Vertriebseinheit;

3. Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge:

3.1 Kundenberatung,

3.2 Angebot und Antrag.

(4) Die Auswahlliste gemäß Absatz 2 Nr. 2 umfasst folgende sieben Wahlqualifikationseinheiten:

1. Kundengewinnung und Kundenbindung:

1.1 Neukunden,

1.2 Bestandskunden;



(3) Gegenstand der Ausbildung in der Fachrichtung Finanzberatung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1. Anlage in Finanzprodukte,

2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten aus
der Auswahlliste nach Absatz 5.

(4) Die Auswahlliste nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:

1. Kundengewinnung und Bestandsausbau:

1.1 Gewinnung von Neukunden,

1.2 Ausbau bestehender Kundenbeziehungen;

2. Marketing;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Agenturbetrieb:

3.1 Agenturführung,

3.2 Agenturmarketing,

3.3 Organisation und Personal;




3. Steuerung und Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit:

3.1 Steuerung in der Vertriebseinheit,

3.2 Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit;

4. Risikomanagement:

4.1 Risikoanalyse,

4.2 Antragsannahme;

5. Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge:

vorherige Änderung nächste Änderung

5.1 Kundenberatung,



5.1 Kundenberatung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern,

5.2 Angebot und Antrag;

6. Vertrieb von Versicherungsprodukten für Gewerbekunden:

6.1 Kundenberatung,

6.2 Angebot und Antrag;

vorherige Änderung

7. Vertrieb von Versicherungsprodukten für Privatkunden.



7. Optimierung von Kundenbeziehungen und Versicherungsbeständen:

7.1 Optimierung von Kundenbeziehungen,

7.2 Optimierung von Versicherungsbeständen;

8. Schadenservice und Leistungsmanagement.

(5) Die Auswahlliste nach Absatz 3 Nummer 2 umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:

1. Finanzierungsberatung von gewerblichen Kunden;

2. Optimierung von Finanzproduktbeständen der Kunden;

3. Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen;

4.
Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge:

4.1 Kundenberatung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern,

4.2 Angebot und Antrag.