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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing (DialogMarkKfmBAusbV k.a.Abk.)
Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Erstes Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis d,
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
- Umweltschutz,
- 2.
- Dienstleistungsangebot,
- 5.1
- Sprachliche und schriftliche Kommunikation,
- 6.1
- Software, Netze und Dienste, Lernziele a und b,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 3.
- Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele e und f,
- 5.2
- Kundenbetreuung,
- 6.1
- Software, Netze und Dienste, Lernziel c,
- 6.2
- Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele b und c, zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 3.
- Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele a und b,
- 5.3
- Kundenbindung,
- 6.2
- Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele d und e, zu vermitteln.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 5.4
- Kundengewinnung,
- 6.1
- Software, Netze und Dienste, Lernziele d bis f,
- 6.2
- Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziel a, zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 1.2
- Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele e und f,
- 3.
- Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele g bis j,
- 4.
- Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 3.
- Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele c und d,
- 7.1
- Projektvorbereitung,
- 7.2
- Projektdurchführung,
- 7.3
- Projektcontrolling,
- 9.1
- Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition
- 8.
- Personal zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 9.1
- Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele b bis e,
- 9.2
- Controlling,
- 10.
- Qualitätssicherung der Auftragsdurchführung
- 4.
- Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel d, zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 11.1
- Angebotserstellung und Verkauf,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition
- 5.4
- Kundengewinnung, Lernziel c,
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 DialogMarkKfmBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DialogMarkKfmBAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 DialogMarkKfmBAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 8 DialogMarkKfmBAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7209/a142880.htm