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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing (DialogMarkKfmBAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.05.2006 BGBl. I S. 1228 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-25 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis d,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz,

2.
Dienstleistungsangebot,

5.1
Sprachliche und schriftliche Kommunikation,

6.1
Software, Netze und Dienste, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

3.
Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele e und f,

5.2
Kundenbetreuung,

6.1
Software, Netze und Dienste, Lernziel c,

6.2
Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele b und c, zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

3.
Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele a und b,

5.3
Kundenbindung,

6.2
Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele d und e, zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

5.4
Kundengewinnung,

6.1
Software, Netze und Dienste, Lernziele d bis f,

6.2
Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziel a, zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele e und f,

3.
Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele g bis j,

4.
Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

3.
Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele c und d,

7.1
Projektvorbereitung,

7.2
Projektdurchführung,

7.3
Projektcontrolling,

9.1
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,

zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition

8.
Personal zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

9.1
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele b bis e,

9.2
Controlling,

10.
Qualitätssicherung der Auftragsdurchführung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition

4.
Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel d, zu vertiefen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

11.1
Angebotserstellung und Verkauf,

11.2 Vermarktung von Dienstleistungen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition

5.4
Kundengewinnung, Lernziel c,

zu vertiefen.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 DialogMarkKfmBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DialogMarkKfmBAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 DialogMarkKfmBAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 8 DialogMarkKfmBAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...