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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing (DialogMarkFachkBAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.05.2006 BGBl. I S. 1238 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-26 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DialogMarkFachkBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DialogMarkFachkBAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 DialogMarkFachkBAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing - Sachliche Gliederung -
Anlage 2 DialogMarkFachkBAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing - Zeitliche Gliederung -