§ 2 ErrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2012 geltenden Fassung | § 2 ErrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2012 geltenden Fassung durch § 5 V. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1714 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 2 Zuständigkeit der Truppendienstgerichte | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
(1) Das Truppendienstgericht Nord ist zuständig für die Truppenteile und Dienststellen mit Standort 1. im Wehrbereich I, 2. im Wehrbereich II in dem Bundesland Nordrhein-Westfalen, 3. im Wehrbereich III in den Bundesländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt sowie 4. in den Niederlanden und Polen. (2) Das Truppendienstgericht Süd ist zuständig für die Truppenteile und Dienststellen mit Standort 1. im Wehrbereich II in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, 2. im Wehrbereich III in den Bundesländern Sachsen und Thüringen, 3. im Wehrbereich IV sowie 4. im Ausland. Es ist ferner zuständig für Truppenteile und Dienststellen, die sich im Ausland befinden und für die nach Absatz 1 keine andere Zuständigkeit begründet ist. |