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Änderung § 3 ErrV vom 01.09.2012

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§ 3 ErrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2012 geltenden Fassung
§ 3 ErrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2012 geltenden Fassung
durch § 5 V. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1714

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Truppendienstkammern


(1) Am Sitz des Truppendienstgerichts werden jeweils die 1. und 2. Truppendienstkammer gebildet.

(Text alte Fassung)

(2) Folgende auswärtige Truppendienstkammern werden gebildet:

1. bei dem Truppendienstgericht Nord

a) die 3. und 4. Kammer in Hannover,

b) die 5. und 6. Kammer in Potsdam und

c) die 7. und 8. Kammer in Hamburg;

2. bei dem Truppendienstgericht Süd

a) die 3. und 4. Kammer in Koblenz,

b) die 5. und 6. Kammer in Karlsruhe und

c) die 7. Kammer in Erfurt.


(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)