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Änderung § 4 ErrV vom 01.09.2012

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§ 4 ErrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2012 geltenden Fassung
§ 4 ErrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2012 geltenden Fassung
durch § 5 V. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1714

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Verfahren und eingegangenen Anträge bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.